Gemäß der Vorgaben des Hessischen Kultusministeriums stellen wir in den Stufen 5 und 6 für die Kinder eine Notbetreuung sicher, deren Eltern in systemkritischen Berufen tätig sind.

Damit wir einen Überblick erhalten, an welchen Tagen Ihr Kind in die Notbetreuung in der Zeit zwischen Montag und Freitag kommt, möchten wir Sie bitten, uns dies bis spätestens 12:00 Uhr am Vortag der Inanspruchnahme der Notbetreuung zurückzumelden:

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Diese Mail sollte folgende Informationen enthalten:

  1. der vollständige Name des Kindes,
  2. die genauen Tage, an denen Ihr Kind die Betreuung besuchen möchte,
  3. die Zeit (von...bis), in der die Notbetreuung an den genannten Tagen in Anspruch genommen werden möchte.

Für die Notbetreuung und die erweiterte Notbetreuung hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration jeweils Musterformulare zur Verfügung gestellt, die Sie auf der Homepage herunterladen können. Diese werden regelmäßig aktualisiert.

Die Anmeldung muss zwei Tage vor Inanspruchnahme des Notbetreuungsangebotes erfolgen, in Ausnahmefällen kann die Anmeldung auch kurzfristiger erfolgen. In jedem Fall ist das passende Formular ausgefüllt vorzulegen.

Abschließend sind wir dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Notbetreuung grundsätzlich dem Namen nach nur zur "Not" in Anspruch genommen werden soll, um Sozialkontakte zu minimieren.

 

Sicherstellung einer Notbetreuung / Stand 20. April 2020

Einen Anspruch auf Kinderbetreuung erhalten ab dem 20. April auch alleinerziehende Berufstätige.

Zugang zur Notbetreuung für weitere Berufsfelder

Die Gruppe der Berufsgruppen, die die Notbetreuung nutzen können, wurde erweitert.

Hinzu kommen Personen, die hauptberuflich

  • Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, sicherstellen,
  • Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt,
  • Psychotherapeutinnen und –therapeuten
  • sowie Personen, die Beratungen in anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchführen.
  • Ebenfalls Zugang zur Notbetreuung haben ab 10. April auch Kinder von Beschäftigen in Einrichtungen der Jugendhilfe. Dazu zählen Einrichtungen der Erziehungshilfe, aber auch Internate, Schüler- oder Auszubildendenwohnheime.

Die Berechtigung, Kinder in die Notbetreuung an Schulen (und Kitas) zu geben, ist durch den Kabinettbeschluss am Freitag, dem 20.03.2020, in zwei Punkten erweitert worden:

  1. Weitere Berufsgruppen, die von der Regelung erfasst werden, sind:
    • Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind, mit Nachweis vom Arbeitgeber
  1. Die Berechtigung gilt auch, wenn nur ein Elternteil in einem der in der Liste genannten Bereiche tätig ist.

    Die Notfallbetreuung umfasst nun

    • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
    • Beschäftigte im Bereich von Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
    • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
    • Beschäftigte im Bereich Energie, Wasser und Ernährung, Telekommunikation, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, Abfallwirtschaft


Herzliche Grüße
Anke Horn

 

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